Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege tage- oder stundenweise gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor erstmaliger Verhinderung bereits mindestens sechs Monate in seiner Häuslichkeit gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse für die Ersatzpflege, die erwerbsmäßig (z.B. durch uns) durchgeführt wird, im Einzelfall bis zu 1.612 € im Kalenderjahr.

Pflegegeldempfänger erhalten während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, z.B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Der oben genannte Leistungsbetrag kann zusätzlich um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege  erhöht werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich entsprechend.

Hinweis

Wird die Ersatzpflege durch verwandte (bis zum zweiten Grad) oder verschwägerte Personen bzw. Personen, die im gleichen Haushalt leben, erbracht, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldbetrages für bis zu sechs Wochen begrenzt.