Leistungsbeschreibung und Entgeltverzeichnis nach § 89 SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung)
Leistungsbeschreibung und Entgeltverzeichnis nach § 89 SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung)
Die nachfolgenden Leistungskomplexe beschreiben verrichtungsbezogene Leistungen für Pflegebedürftige in Bayern. Dabei sind den jeweiligen Leistungskomplexen die Leistungsart und die Leistungsinhalte zugeordnet.
Der Pflegebedürftige wählt im Rahmen seines Grades der Selbständigkeit die Leistungskomplexe aus, die der Pflegedienst für ihn erbringen soll.
Zu diesem Zweck berät der Pflegedienst den Pflegebedürftigen. Der Pflegedienst erstellt für die von ihm regelmäßig zu erbringenden Leistungen einen Kostenvoranschlag, aus dem die Aufwendungen der Pflegekasse und die des Pflegebedürftigen zu entnehmen sind.
Will der Pflegebedürftige in der individuellen Pflegesituation weitere Leistungen in Anspruch nehmen, ist der Kostenvoranschlag entsprechend zu ergänzen. Dies gilt nicht bei nur vorübergehender Änderung der erbrachten Leistungen.
Die Leistungsinhalte im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung werden in Form von aktivierender Pflege erbracht. Wenn Angehörige und/oder andere Pflegepersonen Leistungen selbst erbringen, wird vom Pflegedienst auf die notwendigen prophylaktischen pflegerischen Maßnahmen hingewiesen.
Die mit der/dem LeistungsnehmerIn vereinbarten Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf, den vorhandenen Ressourcen des Pflegebedürftigen und den Fähigkeiten und Möglichkeiten beteiligter Pflegepersonen.
Die Leistungen werden von dem Pflegedienst, unter Berücksichtigung des Grades der Selbständigkeit, als Unterstützung, als teilweise bzw. vollständige Übernahme oder im Rahmen der Beaufsichtigung und Anleitung des Pflegebedürftigen mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen erbracht.
Mit den ausgewiesenen Vergütungen eines Leistungskomplexes sind alle vertraglichen Leistungen incl. der Vor- und Nachbereitung abgegolten.
Vertrag gemäß § 89 SGB XI vom 01.09.2023 mit den Gebühren für ab 01.03.2024 erbrachte Leistungen.
Anfahrtspauschale 06:00 bis 21:00 Uhr 6,67 €
Anfahrtspauschale 21:01 bis 05:59 Uhr 9,54 €
LK | Beschreibung | Einschränkungen | Punkte | Preis |
1a | Lagern
|
max. 1x je Hausbesuch abrechenbar | 50 | 4,43 € |
1b | Hilfe beim An- und Auskleiden
|
Nicht abrechenbar, wenn lediglich für den Toilettengang z.B. Hose/Unterhose herunter-/hinaufgezogen wird | 50 | 4,43 € |
1c | An- und Ablegen von Körperersatzstücken sowie von Stützkorsetten
|
40 | 3,54 € | |
1d | Mundpflege und Zahnpflege oder Zahnprothesenpflege
|
50 | 4,43 € | |
1e | Rasieren einschließlich Gesichtspflege
|
50 | 4,43 € | |
1f | Kämmen
|
nicht Legen von Frisuren, Haare waschen oder schneiden | 20 | 1,77 € |
1g | Haarwäsche
|
nicht mit LK 1f abrechenbar | 100 | 8,86 € |
1h | Nagelpflege / Fingernägel schneiden
|
keine medizinische und kosmetische Nagelbehandlung | 40 | 3,54 € |
1i | Nagelpflege / Fußnägel schneiden
|
keine medizinische und kosmetische Nagelbehandlung | 50 | 4,43 € |
1k | Hautpflege
|
nicht abrechenbar bei Hautpflege als Bestandteil von LK 1e oder LK 5 | 50 | 4,43 € |
1l | Entsorgung von Ausscheidungen oder Inkontinenzartikeln
|
nicht mit LK 5 abrechenbar nicht lediglich Bestätigung der Spültaste der Toilette! | 20 | 1,77 € |
2a | Teilkörperwäsche
|
|
90 | 7,97 € |
2b | Ganzkörperwäsche
|
nicht mit LK 2a abrechenbar | 250 | 22,15 € |
3 | Transfer
Anleitung, Unterstützung und/oder vollständige Übernahme bei Ortsveränderungen des Pflegebedürftigen oder Anleitung dazu innerhalb der Wohnung, die zur Durchführung der Leistungen der Grundpflege oder der Leistungen LK 10a oder LK 10b notwendig sind. Dazu gehören, ggf. unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, z.B.:
|
pro Besuch 1x abrechenbar nicht abrechenbar, wenn der Pflegebedürftige selbständig in der Lage ist, einen Ortswechsel durchzuführen oder dies von Angehörigen vollständig übernommen wird nicht abrechenbar, wenn lediglich
Begleitung / Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen beim Ortswechsel erbracht wird |
40 | 3,54 € |
4a | Mundgerechtes Herrichten der Nahrung und Getränke
|
nicht Kochen nicht das Eindecken des Tisches |
50 | 4,43 € |
4b | Hilfe beim Essen und Trinken incl. mundgerechtes Herrichten der Nahrung
|
nicht mit LK 4a abrechenbar bei der selben Mahlzeit | 250 | 22,15 € |
4c | Hilfe beim Trinken als alleinige Leistung
|
1x pro Besuch abrechenbar,
unabhängig vom individuellen Trinkbedarf des Pflegebedürftigen nicht mit LK 4a und LK 4b abrechenbar kein Kochen von Tee o.ä. |
30 | 2,66 € |
4d | Verabreichung von Sondnnahrung
|
In Einzelfällen bei gesondertem
Hausbesuch, bei dem ausschließlich Sondennahrung gegeben wird, kann die 1,5-fache Vergütung abgerechnet werden. |
80
120 |
7,09 €
10,63 € |
5 | Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung (einschl. zugeh. An-/Auskleiden)
|
nicht in Verbindung mit LK 1 k
abrechenbar, soweit die Hautpflege ausschließlich im Intimbereich erbracht wird |
100 | 8,86€ |
6 | Hilfestellung beim Verlassen und/oder Wiederaufsuchen der Wohnung
|
nicht mit LK 7 abrechenbar
1x je Besuch abrechenbar |
70 | 6,20 € |
7 | Begleitung bei Aktivitäten
|
nicht mit LK 6 abrechenbar
reine Fahrdienste können nicht abgerechnet werden |
600 | 53,16 € |
8 | Beheizen der Wohnung
|
nicht abrechenbar bei Zentralheizung bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt ist die Vergütung nur 1x abrechenbar | 90 | 7,97 € |
9 | Stundensatz Hauswirtschaftliche Versorgung für nachfolgende Leistungen
Für die in den Leistungskomplexen 8, 10a, 11a, 11b, 12a, 12b, 13 und 14 genannten Tätigkeiten können auf Wunsch der/des Versicherten anstelle der entsprechenden Leistungskomplexgebühren die Zeitaufwände abgerechnet werden. Dieser Leistungskomplex umfasst die Reinigung der von den Pflegebedürftigen üblicherweise genutzten Wohnräume und die Entsorgung des Abfalls. |
Nicht abrechenbar, wenn bei der Durchführung von Grundpflege die dazu erforderliche Ver- und Entsorgung der Waschutensilien, Trennung und Entsorgung des Abfalls oder die Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches anfällt. | je Stunde
je ange-fangene 5 Minuten |
36,60 €
3,05 € |
10a | Wechseln der Bettwäsche
|
nicht mit LK 10b abrechenbar | 80 | 7,09 € |
10b | Bettenmachen / Wechseln von Teilen der Bettwäsche
|
nicht mit LK 10a abrechenbar | 50 | 4,43 € |
11a | Waschen der Wäsche und Kleidung des Pflegebedürftigen
Die notwendigen Tätigkeiten können auf mehrere Tage pro Woche verteilt werden. |
1x wöchentlich abrechenbar
2x wöchentlich bei absoluter Harn- /Stuhlinkontinenz Wenn die Wäsche von der Wäscherei schrankfertig geliefert wird, kann lediglich LK 11b abgerechnet werden. |
300 | 26,58 € |
11b | Einräumen der Wäsche und Kleidung des Pflegebedürftigen
|
nicht mit LK 11a abrechenbar | 50 | 4,43 € |
12a | Vorratseinkauf
Die notwendigen Tätigkeiten können auf mehrere Tage pro Woche verteilt werden. |
1x wöchentlich abrechenbar
nicht mit LK 12b abrechenbar |
200 | 17,72 € |
12b | Besorgung
|
1x je Hausbesuch abrechenbar
nicht mit LK 12a abrechenbar |
50 | 4,43 € |
13 | Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
|
1x pro Tag abrechenbar
nicht bei „Essen auf Rädern“ oder sonstigen Fertiggerichten abrechenbar |
300 | 26,58 € |
14 | Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
|
höchstens 3x täglich abrechenbar | 100 | 8,86 € |
15a | Erstbesuch
|
nur bei
|
1000 | 88,60 € |
15b | Anpassung der Pflegeplanung
|
200 | 17,72 € | |
16 | Stundensatz Grundpflege
Auf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Betreuers können Leistungen nach Leistungskomplexen und/oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Im Rahmen der Zeitvergütung abrechnungsfähig ist die Anwesenheitszeit der Pflegedienstmitarbeiter beim Pflegebedürftigen vor Ort von der Ankunft an der Wohnungstür bis zum Verlassen der Wohnung. Hierbei sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Leistungen der Grundpflege, der häuslichen Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden. Die Dauer der SGB XI Leistungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 7 wird separat dokumentiert. Der Beginn und das (rechnerische) Ende des Gesamteinsatzes gemäß SGB XI (nicht Beginn und Ende der einzelnen Leistungen) werden auf dem Leistungsnachweis dokumentiert. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, bleiben Leistungen der häuslichen Krankenpflege zeitlich unberücksichtigt. |
Zeitaufwand, der bereits über andere Kostenträger abgerechnet oder Zeitaufwand, der in unbezahlten Zeiten der Pflegekräfte erbracht wurde, ist über diesen LK nicht mehr abrechenbar | je Stunde
je ange-fangene 5 Minuten |
67,68 €
5,64 € |
17 | Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Anleitung und Begleitung bei verschiedenen Aktivitäten der Freizeitgestaltung wie z.B. unterhaltende Beschäftigung Biographie gestützte Aktivierung, Versorgung von Haustieren, Besuch von Veranstaltungen Organisation und Gestaltung von gemeinsamen Festen, Ausflügen Besuch von Veranstaltungen aller Art, Anleitung bei Haushaltsaktivitäten (Knopf annähen, Schuhbänder austauschen…) Soweit mehrere Pflegebedürftige gleichzeitig versorgt werden, ist der Zeitanteil nur anteilig berechenbar. Bestehen mit dem für die/den jeweiligen Pflegebedürftigen zuständigen Sozialhilfeträger zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen abweichende Regelungen, sind diese vorrangig anzuwenden. |
je Stunde
je ange-fangene 5 Minuten |
50,76 €
4,23 € |