Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach den gemeinsamen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gem. § 92 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung)
Die Leistungen werden – nach ärztlicher Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse – von MitarbeiterInnen der Kirchlichen Sozialstation erbracht und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Krankenkasse diese Leistung nicht genehmigt, kann auf Wunsch des Patienten die Leistung erbracht werden. Die Kosten werden dann privat in Rechnung gestellt.